25. November

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1957 Zeitungsmeldung der Ibbenbürener Volkszeitung: "Trunkenheit am Steuer gilt auch für Radfahrer. Das mußte sich ein Mann sagen lassen, der Namenstag gefeiert hatte und recht unsicher die Straße befuhr. Mit 70 DM Geldstrafe kam er an einer Hafstrafe vorbei."